Nach kurzer Nachfrist reichte der Beschwerdeführer am 27. April 2017 aufforderungsgemäss ein auch von ihm eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde zu den Akten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 14. Mai 2018 auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 29. Mai 2018 an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.