Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers ohne WSA zu Beweiszwecken angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Höhe der Verfahrenskosten wurde berücksichtigt, dass die Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers (Verfahrens-Nr. BK 18 162) praktisch identisch ist und daher ein geringfügigerer Aufwand entstand.