Die Zumutbarkeit einer Zwangsmassnahme erschliesst sich über eine Abwägung der öffentlichen (Strafverfolgungs-)Interessen gegen die Beeinträchtigungen der individuellen Grundrechten des von der Zwangsmassnahme Betroffenen. Abzuklären ist dabei für jeden Einzelfall, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung der konkret in Frage stehenden Straftat die konkreten individuellen Interessen des Betroffenen überwiegt. Bei dieser Abwägung sind jeweils auch die konkrete Ausgestaltung der Zwangsmassnahme und ebenso deren Zeitdauer zu berücksichtigen (vgl. WEBER, a.a.O., N. 11 zu Art. 197 StPO).