Was die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne anbelangt, hat der Beschwerdeführer lediglich in pauschaler Weise behauptet, seine privaten Interessen würden die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung der inkriminierten Drohung überwiegen. Die Zumutbarkeit einer Zwangsmassnahme erschliesst sich über eine Abwägung der öffentlichen (Strafverfolgungs-)Interessen gegen die Beeinträchtigungen der individuellen Grundrechten des von der Zwangsmassnahme Betroffenen.