Zudem handelt es sich bei Fingerabdrücken um objektive Beweismittel, welchen hohen Beweiswert zukommt, wohingegen Aussagen bloss subjektive Beweismittel darstellen. Was die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne anbelangt, hat der Beschwerdeführer lediglich in pauschaler Weise behauptet, seine privaten Interessen würden die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung der inkriminierten Drohung überwiegen.