Welche weiteren anwesenden Personen befragt werden sollten, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan. N.________ und J.________, welche gemäss Aussagen von G.________ und H.________ ebenfalls zugegen waren, haben die Aussagen verweigert. Dasselbe gilt für den Beschwerdeführer. Zudem handelt es sich bei Fingerabdrücken um objektive Beweismittel, welchen hohen Beweiswert zukommt, wohingegen Aussagen bloss subjektive Beweismittel darstellen.