8 bzw. -imitate auch schon behändigt hat. Die Eignung und Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Massnahme ist daher zu bejahen. Mildere Mittel zur Erreichung der vorstehend umschriebenen Ziele sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Video-Aufzeichnungen liegen offensichtlich nicht vor. Welche weiteren anwesenden Personen befragt werden sollten, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan.