Es liegen demnach Personen vor, welche den Beschuldigten identifizieren können. Weiter kann nicht die Rede davon sein, dass den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Waffen bzw. -imitaten gemäss derzeit vorliegender Aktenlage keine Deliktsrelevanz zukommt, können doch auch Waffenimitate geeignet sein, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Dass G.________ und H.________ von einer Schusswaffe sprachen, schliesst nicht aus, dass es sich hierbei um die sichergestellten Waffenimitate gehandelt hat. Der von G.________ und H.________ verwendete Begriff Schusswaffe muss als Oberbegriff verstanden werden.