Zudem hätten die sichergestellten Waffen bzw. -imitate keine strafrechtliche Relevanz resp. wiesen diese keinen Deliktskonnex auf. Dem ist entgegenzuhalten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Ausführungen in der angefochtenen Verfügung für die Verifizierung der Täterschaft durch die Geschädigten mittels Vorhalt von Fotodossiers beabsichtigt wird. Es liegen demnach Personen vor, welche den Beschuldigten identifizieren können.