Einer eingehenderen Begründung, weshalb J.________ den Beschwerdeführer und seinen Bruder kannte, bedurfte es daher nicht. Ob J.________ der formelle Geschäftsführer ist oder lediglich faktisch eine leitende Funktion im Club hat, ist unerheblich resp. vermag die Aussagen von G.________ nicht als unglaubhaft erscheinen lassen. 3.5 Der Beschwerdeführer erachtet die erkennungsdienstliche Erfassung als nicht erforderlich, weil keine Aussagen von weiteren Auskunftspersonen oder allfälligen Zeugen vorlägen, die ihn identifizieren könnten. Zudem hätten die sichergestellten Waffen bzw. -imitate keine strafrechtliche Relevanz resp.