Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf es auch keiner Member-Karte oder des Aufführens auf einer Gästeliste, um als Stammgast zu gelten. Als solche werden im Allgemeinen Personen bezeichnet, welche sich häufig in einem bestimmten Club aufhalten. Folglich ist es nicht unglaubwürdig, dass G.________ den Beschwerdeführer als Stammgast bezeichnete. Schliesslich sei erwähnt, dass der Bruder des Beschwerdeführers, B.________, anlässlich seiner Einvernahme vom 12. April 2018 bestätigte, J.________, zu kennen (Z. 123 ff.). Einer eingehenderen Begründung, weshalb J.____