_ vom 31. Dezember 2018, Z. 120 ff.). In diesen Aussagen liegt kein Widerspruch. H.________ und G.________ haben zudem dieselbe Strasse beschrieben, wobei G.________ noch genauere Angaben hinsichtlich der Lokalität machen konnte (Säulen; vgl. polizeiliche Einvernahme von H.________ vom 31. Dezember 2017, Z. 25 ff.; polizeiliche Einvernahme von G.________ vom 31. Dezember 2017, Z. 19 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf es auch keiner Member-Karte oder des Aufführens auf einer Gästeliste, um als Stammgast zu gelten.