in der Lage war, bei einer Distanz von ca. 5 m. eine Ladebewegung wahrzunehmen (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 31. Dezember 2017, Z. 124 ff.), erscheint nicht abwegig. H.________ hat anlässlich der Einvernahme seine Aussage, wonach der Beschwerdeführer eine Waffe gegen ihn und G.________ gerichtet habe, dahingehend präzisiert, dass der Beschwerdeführer die Waffe nicht direkt auf eine Person gerichtet, sondern damit herumgefuchtelt habe, wobei der Lauf in ihre Richtung geschaut habe (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 31. Dezember 2017, Z. 33 f.; 81 ff.; vgl. ebenso polizeiliche Einvernahme von G.________ vom 31. Dezember 2018, Z. 120 ff.)