7 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich in den Aussagen von G.________ und H.________ auch keine offensichtliche Widersprüche erkennen. Soweit H.________ keine Ladebewegung des Beschwerdeführers beschrieb, lässt sich dies damit begründen, dass er nicht gesehen hat, wie dieser die Waffe hervorholte. Dass G.________ in der Lage war, bei einer Distanz von ca. 5 m. eine Ladebewegung wahrzunehmen (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 31. Dezember 2017, Z. 124 ff.), erscheint nicht abwegig.