Der hinreichende Tatverdacht ist gegeben. Die Einwände des Beschwerdeführers in der Replik gegen das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gehen an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Aussagen von G.________ und H.________, da derzeit als glaubhaft eingestuft, hinreichend konkrete und erhebliche Hinweise für die inkriminierte Drohungshandlung darstellen. Weitere Tatsachen bedarf es im vorliegend am Anfang stehenden Strafverfahren nicht.