_ sind detailliert und stimmen insbesondere im Kerngeschehen überein. Ihre Aussagen können daher zurzeit als glaubhaft eingestuft werden, ohne dass bereits im vorliegenden Verfahren eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen vorgenommen wird. Gestützt auf die Aussagen der beiden Sicherheitsmitarbeiter liegen konkrete und erhebliche Hinweise für eine vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder begangene Drohung im Sinne von Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vor. Der hinreichende Tatverdacht ist gegeben.