3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hat einlässlich begründet, weshalb vorliegend ein hinreichender Tatverdacht besteht und sich die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig erweist. Hierauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.3 hiervor). Ergänzend ist anzuführen, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach die Sicherheitsmitarbeiter des Clubs, G.________ und H.________, den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten resp. Falschaussagen machen würden. Die Aussagen von G.________ und H.________ sind detailliert und stimmen insbesondere im Kerngeschehen überein.