In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei einer erkennungsdienstlichen Erfassung um einen leichten Grundrechtseingriff handelt (BGE 128 II 259 E. 3.3, S. 269), überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung dieser Drohung die dem Beschwerdeführer durch die erkennungsdienstliche Erfassung zuzumutende Grundrechtseinschränkung deutlich. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die verfügte erkennungsdienstliche Erfassung als rechtmässig erweist und nach beantragter Abweisung der Beschwerde, respektive Dahinfallen der aufschiebenden Wirkung zu vollziehen ist.