vom 31. Dezember 2017, Z. 157–161), verbunden mit dem Waffengebaren eine erhebliche Drohung darstellt. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei einer erkennungsdienstlichen Erfassung um einen leichten Grundrechtseingriff handelt (BGE 128 II 259 E. 3.3, S. 269), überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung dieser Drohung die dem Beschwerdeführer durch die erkennungsdienstliche Erfassung zuzumutende Grundrechtseinschränkung deutlich.