So gab B.________ etwa an, dass die Luftpistole einem Kollegen gehöre und er diese zum Vertreiben der Vögel benutzt habe (Pol. EV B.________ vom 12. April 2018, Z. 148–150). Da A.________ die Aussage bisher verweigerte und von den Bedrohten als derjenige beschrieben wurde, welcher am fraglichen Abend die Waffe in der Hand hielt, muss geklärt werden, ob er die sichergestellten Waffen bzw. –imitate ebenfalls schon behändigte. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich.