_ vom 31. Dezember 2017, Z. 96 f.) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der vorstehenden, belastenden Schilderungen ausreichend erhebliche und konkrete Hinweise für eine vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder begangene Drohung (Art. 180 StGB) vorliegen. Der hinreichende Tatverdacht liegt somit vor. Von einer, wie vom Beschwerdeführer geltend gemachten «fishing expedition» (Beschwerde, Ziff. III, 7), also einer unzulässigen Beweisausforschung, kann keine Rede sein. 3.2. Die Eignung der erkennungsdienstlichen Erfassung zur Beweisführung steht ausser Zweifel. Die Erforderlichkeit (Art. 197 Abs. 1 lit.