Diese sei nicht geeignet, ein tatsächliches Ziel zu erreichen. Es sei kein geeigneter, milderer Eingriff unternommen worden und die privaten Interessen würden überwiegen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme Folgendes aus: 3.2. [...] Der Beschwerdeführer legt [...] nicht dar, weshalb in seinem Fall bloss Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen vorliegen sollten. Das Gegenteil ist der Fall. Die beiden Sicherheitsmitarbeiter des Clubs, G.________ und H.________, machten detaillierte, übereinstimmende Aussagen zum Vorfall: «Ich ging auf die Strasse hinunter.