Der für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme, die sich aus der Art des Eingriffs sowie dessen zeitlicher Dauer ergibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden zu Beginn der Untersuchung weniger hohe Anforderungen an den Verdachtsgrad gestellt als im weiteren Verlauf des Strafverfahrens (vgl. WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 197 StPO).