Die erkennungsdienstliche Erfassung wird in einem schriftlich, kurz begründeten Befehl angeordnet (Art. 260 Abs. 3 StPO). Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung handelt es sich um eine Zwangsmassnahme zur Beweissicherung (vgl. Art. 196 Bst. a StPO). Zwangsmassnahmen können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a; vgl. vorliegend Art. 260 StPO), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).