4 3. 3.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Köperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Erfasst werden typischerweise Signalement (Geschlecht; Grösse; Statur; Hautfarbe; Gewicht etc.). Es werden insbesondere Fotografien erstellt und Fingerabdrücke genommen (vgl. WERLEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 1 zu Art. 260 StPO). Die erkennungsdienstliche Erfassung wird in einem schriftlich, kurz begründeten Befehl angeordnet (Art.