Auf den Antrag um Herausgabe der sichergestellten Gegenstände ist demnach mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 2.6 Bezüglich des zweiten Anfechtungsobjekts – erkennungsdienstliche Erfassung, welche noch nicht erfolgt ist – bestehen keine Vorbehalte in formeller Hinsicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.