Gemäss Aktenlage hat die Staatsanwaltschaft noch keine formelle Beschlagnahmeverfügung erlassen. Sie hat somit noch nicht darüber befunden, ob und welche Gegenstände beschlagnahmt oder allenfalls herausgegeben werden sollen. Es liegt in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers um Herausgabe der sichergestellten Gegenstände noch keine anfechtbare Verfügung vor. Auf den Antrag um Herausgabe der sichergestellten Gegenstände ist demnach mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.