Somit ist auf die Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl, soweit sie sich überhaupt auf Datenträger bezieht und Gegenstand des erwähnten Entsiegelungsverfahrens war, auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 2.5 Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Hausdurchsuchungsbefehls die Herausgabe der an der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände. Diesen Antrag hat er vorerst bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Gemäss Aktenlage hat die Staatsanwaltschaft noch keine formelle Beschlagnahmeverfügung erlassen.