2014, N. 61 zu Art. 248 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2). Im Entsiegelungsverfahren konnte der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung bestreiten resp. eine unzulässige Beweisausforschung rügen (vgl. den Entsiegelungsentscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Mai 2018). Somit ist auf die Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl, soweit sie sich überhaupt auf Datenträger bezieht und Gegenstand des erwähnten Entsiegelungsverfahrens war, auch aus diesem Grund nicht einzutreten.