Mit dem Siegelungsverfahren steht dem Beschwerdeführer ein Rechtsbehelf gegen die Durchsuchung der sichergestellten Datenträger zur Verfügung, welcher der Beschwerde vorgeht. Die Beschwerde ist gegenüber dem Siegelungsverfahren zufolge der umfassenden Kognition des Entsiegelungsrichters subsidiär (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 352 vom 6. März 2013 E. 2.1; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 248 StPO; THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 61 zu Art.