Auf die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen den Hausdurchsuchungsbefehl richtet, mangels aktuellem Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2.4 Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf die «Durchsuchung von Aufzeichnungen» bezieht – sofern in Anbetracht der im Sicherstellungsverzeichnis aufgelisteten Gegenständen überhaupt von Datenträgern resp.