3 tungsverbot vor (vgl. zum hinreichenden Tatverdacht E. 3.3 ff. hiernach) resp. es ist nicht erkennbar, inwiefern die erfolgte Hausdurchsuchung offensichtlich unzulässig gewesen sein soll. Der Einwand des Beschwerdeführers vermag daher keinen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses zu rechtfertigen. Auf die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen den Hausdurchsuchungsbefehl richtet, mangels aktuellem Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.