Am 24. April 2018 wurde der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Beschwerdeverfahren wurde bis zum Vorliegen der amtlichen Akten sistiert. Nach Eingang der Akten wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gewährt zur Stellungnahme. Diese beantragte am 14. Mai 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 23. Mai 2018 reichte die Staatsanwaltschaft den zwischenzeitlich ergangenen Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts betreffend Entsiegelung ein. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 29. Mai 2018 an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.