Die Hausdurchsuchungsbefehle vom 5. April 2018 und die Verfügung vom 12. April 2018 seien aufzuheben. 2) Primär: Der Hausdurchsuchungs- und der Durchsuchungsbefehl sowie die Verfügung seien aufzuheben, die bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen persönlichen Daten umgehen zu löschen und sämtliche bei der nicht verhältnismässigen Hausdurchsuchung gewonnenen Daten und Gegenstände zurückzugeben sowie die Erkenntnisse bei der Staatsanwaltschaft zu löschen. Subsidiär: Die Angelegenheit sei im Sinne des Antrags nochmals zu prüfen. 3) Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.