Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 161 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juni 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Durchsuchung von Aufzeichnungen / Hausdurchsuchung / Erken- nungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Drohung Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl vom 5. April 2018 und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 12. April 2018 (BM 18 8) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen Drohung. Ihm wird vorgeworfen, gemeinsam mit seinem Bruder B.________ am 31. Dezember 2017 um ca. 04.55 Uhr beim Hinterausgang des Clubs «C.________» in D.________(Ortschaft) (Verzweigung E.________(Adresse)) Mitarbeiter des Clubs resp. der F.________(Sicherheitsdienst) mit einer Waffe bedroht zu haben. Am 5. April 2018 erliess die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl (Hausdurchsu- chung; Durchsuchung von Aufzeichnungen). Die Hausdurchsuchung fand am 12. April 2018 statt. Es wurden diverse Gegenstände sichergestellt (Pistolenimitat aus Kunststoff [Feuerzeug]; Luftpistole; Sturmhaube und diverse Fotos; diverse Munition Magnum/Magtech; 2 Pistolen [Feuerzeuge]; Sturmgewehr und Magazin; Dolch; Schulterholster für Pistole). Des Weiteren verfügte die Staatsanwaltschaft am 12. April 2018 eine erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers ohne WSA-Abnahme. Am 18. April 2018 erhob der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seinem Bruder; vgl. dazu das Beschwerdeverfahren BK 18 162) Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl sowie die Verfügung betreffend erken- nungsdienstliche Erfassung. Er stellte folgende Anträge: 1) Die Hausdurchsuchungsbefehle vom 5. April 2018 und die Verfügung vom 12. April 2018 seien aufzuheben. 2) Primär: Der Hausdurchsuchungs- und der Durchsuchungsbefehl sowie die Verfügung seien aufzuheben, die bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen persönlichen Daten umgehen zu lö- schen und sämtliche bei der nicht verhältnismässigen Hausdurchsuchung gewonnenen Daten und Gegenstände zurückzugeben sowie die Erkenntnisse bei der Staatsanwaltschaft zu löschen. Subsidiär: Die Angelegenheit sei im Sinne des Antrags nochmals zu prüfen. 3) Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Am 24. April 2018 wurde der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilt. Das Beschwerdeverfahren wurde bis zum Vorliegen der amtlichen Akten sistiert. Nach Eingang der Akten wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gele- genheit gewährt zur Stellungnahme. Diese beantragte am 14. Mai 2018 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 23. Mai 2018 reichte die Staatsanwaltschaft den zwischenzeitlich ergangenen Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts betreffend Entsiegelung ein. Der Be- schwerdeführer hielt mit Replik vom 29. Mai 2018 an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft 2 [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechts- frage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoreti- sche Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufech- tende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurch- suchung richtet (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, 2011, N. 244). Aufgrund dessen tritt die Beschwerdekammer in Strafsa- chen gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde ohne aktuelles Rechtsschut- zinteresse nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht oder es stellt sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 493 vom 9. März 2017 E. 2.2; BK 15 216 vom 28. September 2015 E. 2.2; BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des aktu- ellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je mög- lich ist und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 131 II 670 E. 1.2; 125 I 394 E. 4b; 118 IV 67 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 1B_216/2016 vom 5. Juli 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen; GUIDON, a.a.O., N. 245). Mit grundsätzlicher Bedeutung ist nicht die Bedeutsamkeit für den Betroffenen, sondern die grundsätzliche Bedeu- tung einer klar umschriebenen, ganz spezifischen Frage grundlegender Art voraus- gesetzt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.3 mit Hinweisen; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 393 StPO). 2.3 Dem Beschwerdeführer fehlt es betreffend die Anfechtung des Hausdurchsu- chungsbefehls an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Die angefochtene Hausdurchsuchung ist bereits abgeschlossen, so dass diese Prozesshandlung im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Es ist weder ein das Verfahren beeinflussender Nachteil ersichtlich, noch stellt sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik vorbringt, das Verbot der Beweisausforschung sei aufgrund der widerrechtlichen und nicht verhältnismässigen Anordnung der Hausdurchsuchung willkürlich umgangen wor- den, weshalb ein das Verfahren beeinflussender Nachteil bestehe, kann ihm nicht gefolgt werden. Es liegen keine Hinweise für ein offensichtliches Beweisverwer- 3 tungsverbot vor (vgl. zum hinreichenden Tatverdacht E. 3.3 ff. hiernach) resp. es ist nicht erkennbar, inwiefern die erfolgte Hausdurchsuchung offensichtlich unzulässig gewesen sein soll. Der Einwand des Beschwerdeführers vermag daher keinen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Inter- esses zu rechtfertigen. Auf die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen den Haus- durchsuchungsbefehl richtet, mangels aktuellem Rechtsschutzinteresses nicht ein- zutreten. 2.4 Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf die «Durchsuchung von Auf- zeichnungen» bezieht – sofern in Anbetracht der im Sicherstellungsverzeichnis aufgelisteten Gegenständen überhaupt von Datenträgern resp. Gegenständen, welche Aufzeichnungen enthalten könnten, gesprochen werden kann (vgl. dazu den Entsiegelungsentscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Mai 2018, S. 6) – wurde der Beschwerdeführer von der Generalstaatsanwalt- schaft zu Recht auf das Siegelungsverfahren (KZM 18 679) verwiesen. Mit dem Siegelungsverfahren steht dem Beschwerdeführer ein Rechtsbehelf gegen die Durchsuchung der sichergestellten Datenträger zur Verfügung, welcher der Be- schwerde vorgeht. Die Beschwerde ist gegenüber dem Siegelungsverfahren zufol- ge der umfassenden Kognition des Entsiegelungsrichters subsidiär (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 352 vom 6. März 2013 E. 2.1; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 248 StPO; THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 61 zu Art. 248 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2). Im Entsiege- lungsverfahren konnte der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Hausdurch- suchung bestreiten resp. eine unzulässige Beweisausforschung rügen (vgl. den Entsiegelungsentscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Mai 2018). Somit ist auf die Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl, soweit sie sich überhaupt auf Datenträger bezieht und Gegenstand des erwähnten Entsie- gelungsverfahrens war, auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 2.5 Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Hausdurchsuchungsbe- fehls die Herausgabe der an der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände. Diesen Antrag hat er vorerst bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Gemäss Akten- lage hat die Staatsanwaltschaft noch keine formelle Beschlagnahmeverfügung er- lassen. Sie hat somit noch nicht darüber befunden, ob und welche Gegenstände beschlagnahmt oder allenfalls herausgegeben werden sollen. Es liegt in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers um Herausgabe der sichergestellten Ge- genstände noch keine anfechtbare Verfügung vor. Auf den Antrag um Herausgabe der sichergestellten Gegenstände ist demnach mangels eines zulässigen Anfech- tungsobjekts nicht einzutreten. 2.6 Bezüglich des zweiten Anfechtungsobjekts – erkennungsdienstliche Erfassung, welche noch nicht erfolgt ist – bestehen keine Vorbehalte in formeller Hinsicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereich- te Beschwerde einzutreten. 4 3. 3.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Per- son festgestellt und Abdrücke von Köperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Erfasst werden typischerweise Signalement (Geschlecht; Grösse; Statur; Hautfar- be; Gewicht etc.). Es werden insbesondere Fotografien erstellt und Fingerabdrücke genommen (vgl. WERLEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, a.a.O., N. 1 zu Art. 260 StPO). Die erkennungsdienstliche Erfassung wird in einem schriftlich, kurz begründeten Befehl angeordnet (Art. 260 Abs. 3 StPO). Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung handelt es sich um eine Zwangsmass- nahme zur Beweissicherung (vgl. Art. 196 Bst. a StPO). Zwangsmassnahmen kön- nen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorge- sehen sind (Bst. a; vgl. vorliegend Art. 260 StPO), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigt (Bst. d). Der Tatverdacht, d.h. die Annahme, es sei eine Straftat begangen worden, muss sich aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder gene- relle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen. Der für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Ver- dachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmass- nahme, die sich aus der Art des Eingriffs sowie dessen zeitlicher Dauer ergibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden zu Beginn der Untersuchung weniger hohe Anforderungen an den Verdachtsgrad gestellt als im weiteren Verlauf des Strafverfahrens (vgl. WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 197 StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen sollen (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 mit Hinwei- sen). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Er bringt vor, Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen würden kei- nen hinreichenden Tatverdacht begründen. Zudem sei die erkennungsdienstliche Erfassung unverhältnismässig. Diese sei nicht geeignet, ein tatsächliches Ziel zu erreichen. Es sei kein geeigneter, milderer Eingriff unternommen worden und die privaten Interessen würden überwiegen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme Folgendes aus: 3.2. [...] Der Beschwerdeführer legt [...] nicht dar, weshalb in seinem Fall bloss Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen vorliegen sollten. Das Gegenteil ist der Fall. Die beiden Sicherheitsmitarbeiter des Clubs, G.________ und H.________, machten detaillierte, überein- stimmende Aussagen zum Vorfall: «Ich ging auf die Strasse hinunter. Ich kannte die zwei Personen, welche auf der Strasse auf mich zukamen, obwohl sie sich seit dem letzten Zusammentreffen [gemeint ist die Schlägerei, welche sich knapp zwei Stunden zuvor im Club unter Beteiligung der beiden Brüder ereignete, vgl. Z. 45 ff.] umgezogen hatten. Wenn ich mich recht erinnere stand A.________ links bei den 5 Säulen, und sein Bruder B.________ rechts von ihm. Sie liefen auf mich zu und begannen zu drohen, dass nun alle Türsteher der F.________(Sicherheitsdienst) riesige Probleme bekommen würden. Dann zog A.________ mit der rechten Hand ab der rechten Körperseite (evtl. aus der Hosentasche oder Hosenbund) eine Waffe und führte eine Ladebewegung aus. [...] Er hielt die Waffe in meine Richtung. Daraufhin mischte sich J.________ ein, der Geschäftsleiter vom C.________. Dieser kennt die beiden persönlich und sprach sie daher dementsprechend an. Er sagte ‹A.________, hör jetzt uf›. Die beiden drohten weiter, wir müssten jetzt alle aufpassen. Ich fragte sie, was denn das Problem mit mir sei, da nicht ich das Hauptproblem mit den beiden hat- te. Daraufhin nannten sie Namen von anderen Türstehern, mit welchen sie zuvor Probleme ge- habt hatten. Sie merkten dann vermutlich selber, dass ich nichts dafür konnte und nicht in die Sache involviert gewesen war. Daraufhin gingen die beiden in Richtung I.________(Ortschaft) davon. Es war wohl Glück, dass ausgerechnet ich da war und nicht ein anderer Türsteher, der tatsächlich ein Problem mit den beiden gehabt hatte.» (Pol. EV G.________ vom 31. Dezember 2017, Z. 23–41). «Wir verliessen beim Hinterausgang des C.________. Das waren ich, G.________, J.________ und ein weiterer Barmitarbeiter, von welchem ich den Namen nicht kenne. Ich hatte mich bereits von allen verabschiedet. Ich war im Begriff um die Hausecke und in Richtung Bahnhof zu gehen. Uns sprachen dann zwei männliche Personen an. Die beiden standen auf der gegenüberliegen- den Strassenseite. Sie sagten, dass wir Glück hätten, dass K.________ und L.________ nicht da seien. Die beiden würden sonst "drunder" kommen. K.________ und L.________ sind eben- falls Mitarbeiter der F.________(Sicherheitsdienst). Ich kehrte um. G.________ erschrak. Zuerst habe ich nichts gross war genommen. Da sah ich aber beim Kleineren der beiden, bei A.________, eine Schusswaffe in der Hand. Sie richteten sich an uns beide F.________(Sicherheitsdienst). Sie sagten, dass das nächste Jahr für die F.________(Sicherheitsdienst) ein schwieriges Jahr werden würde. A.________ fuchtelte mit der Pistole herum. A.________ war derjenige, der hauptsächlich sprach. Er fragte uns, ob wir eigentlich das Gefühl hätten, dass wir seinen Bruder festhalten können. Sie ging bald darauf weg. Sie gingen Richtung E.________(Adresse) in Richtung I.________(Ortschaft) davon. Beim Weggehen, als sie ca. 50 m weit gegangen waren, riefen sie noch eine weitere Drohung in unse- re Richtung.» (Pol. EV H.________ vom 31. Dezember 2017, Z. 25–39). G.________ und H.________ erkannten die beiden Beschuldigten aufgrund der vorangegange- nen Schlägerei, bei welcher die beiden ihnen auffielen. A.________ war G.________ ausserdem als Stammgast bekannt (Pol. EV G.________ vom 31. Dezember 2017, Z. 80). Beide Aus- kunftspersonen konnten die hervorgezogene Pistole gut beschreiben (Pol. EV G.________ vom 31. Dezember 2017, Z. 94–104, 133–135; Pol. EV H.________ vom 31. Dezember 2017, Z. 96 f.) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass angesichts der vorstehenden, belastenden Schilderungen ausreichend erhebliche und konkrete Hinweise für eine vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder begangene Drohung (Art. 180 StGB) vorliegen. Der hinreichende Tatverdacht liegt somit vor. Von einer, wie vom Beschwerdeführer geltend gemachten «fishing expedition» (Beschwerde, Ziff. III, 7), also einer unzulässigen Beweisausforschung, kann keine Rede sein. 3.2. Die Eignung der erkennungsdienstlichen Erfassung zur Beweisführung steht ausser Zweifel. Die Erforderlichkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) dieser Massnahme ist zu bejahen, weil die Erken- nungsmerkmale der Beiden, insbesondere Fotografien zwecks sicherer Identifizierung durch Zeugen oder Auskunftspersonen benötigt werden. A.________ verweigerte die Aussage 6 (Pol. EV A.________ vom 12. April 2018, Z. 15–16) und B.________ gab an, nicht mehr zu wis- sen, ob er sich am fraglichen Abend im Club C.________ aufgehalten habe (Pol. EV B.________ vom 12. April 2018, Z. 47 und 50). Die Fingerabdrücke sind erforderlich, weil geklärt werden muss, wer mit den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Waffen respektive –imitaten in Berührung kam. So gab B.________ etwa an, dass die Luftpistole einem Kollegen gehöre und er diese zum Vertreiben der Vögel benutzt habe (Pol. EV B.________ vom 12. April 2018, Z. 148–150). Da A.________ die Aussage bisher verweigerte und von den Bedrohten als derjenige beschrieben wurde, welcher am fraglichen Abend die Waffe in der Hand hielt, muss geklärt werden, ob er die sichergestellten Waffen bzw. –imitate ebenfalls schon behändigte. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Es ist unklar, was der Beschwerdeführer mit der von ihm zu diesem Punkt sinngemäss vorgebrachten «Vorladung von Zeugen oder Beschuldigten» als «an- gemessenere Lösung» (Beschwerde, Ziff. III.7) meint. Zur Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) ist festzuhalten, dass Aussagen, wie «das schöne Leben für euch Türsteher hier in Bern ist jetzt vorbei» oder «ich finde euch alle» (Pol. EV G.________ vom 31. Dezember 2017, Z. 157–161), verbunden mit dem Waffengebaren eine erhebliche Drohung darstellt. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei einer erkennungsdienstlichen Erfas- sung um einen leichten Grundrechtseingriff handelt (BGE 128 II 259 E. 3.3, S. 269), überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung dieser Drohung die dem Beschwerdeführer durch die erkennungsdienstliche Erfassung zuzumutende Grundrechtsein- schränkung deutlich. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die verfügte erkennungsdienstli- che Erfassung als rechtmässig erweist und nach beantragter Abweisung der Beschwerde, re- spektive Dahinfallen der aufschiebenden Wirkung zu vollziehen ist. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hat einlässlich begründet, weshalb vorliegend ein hinreichender Tatverdacht besteht und sich die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig erweist. Hierauf kann verwiesen werden (vgl. E. 3.3 hiervor). Ergänzend ist anzuführen, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach die Sicherheitsmitarbeiter des Clubs, G.________ und H.________, den Beschwerde- führer zu Unrecht belasten resp. Falschaussagen machen würden. Die Aussagen von G.________ und H.________ sind detailliert und stimmen insbesondere im Kerngeschehen überein. Ihre Aussagen können daher zurzeit als glaubhaft einge- stuft werden, ohne dass bereits im vorliegenden Verfahren eine umfassende Be- wertung der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen vorgenommen wird. Ge- stützt auf die Aussagen der beiden Sicherheitsmitarbeiter liegen konkrete und er- hebliche Hinweise für eine vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder begangene Drohung im Sinne von Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches (StGB; SR 311.0) vor. Der hinreichende Tatverdacht ist gegeben. Die Einwände des Beschwerdeführers in der Replik gegen das Vorliegen eines hin- reichenden Tatverdachts gehen an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer ver- kennt, dass die Aussagen von G.________ und H.________, da derzeit als glaub- haft eingestuft, hinreichend konkrete und erhebliche Hinweise für die inkriminierte Drohungshandlung darstellen. Weitere Tatsachen bedarf es im vorliegend am An- fang stehenden Strafverfahren nicht. Insbesondere muss der Grund der tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher der Beschwerdeführer und sein Bruder den Si- cherheitsbeamten aufgefallen seien und weswegen sie sie erkannt hätten, zur Be- gründung eines hinreichenden Tatverdachts der Drohung nicht genannt werden. 7 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich in den Aussagen von G.________ und H.________ auch keine offensichtliche Widersprüche erken- nen. Soweit H.________ keine Ladebewegung des Beschwerdeführers beschrieb, lässt sich dies damit begründen, dass er nicht gesehen hat, wie dieser die Waffe hervorholte. Dass G.________ in der Lage war, bei einer Distanz von ca. 5 m. eine Ladebewegung wahrzunehmen (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 31. Dezember 2017, Z. 124 ff.), erscheint nicht abwegig. H.________ hat anlässlich der Einver- nahme seine Aussage, wonach der Beschwerdeführer eine Waffe gegen ihn und G.________ gerichtet habe, dahingehend präzisiert, dass der Beschwerdeführer die Waffe nicht direkt auf eine Person gerichtet, sondern damit herumgefuchtelt habe, wobei der Lauf in ihre Richtung geschaut habe (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 31. Dezember 2017, Z. 33 f.; 81 ff.; vgl. ebenso polizeiliche Einvernahme von G.________ vom 31. Dezember 2018, Z. 120 ff.). In diesen Aussagen liegt kein Widerspruch. H.________ und G.________ haben zudem dieselbe Strasse be- schrieben, wobei G.________ noch genauere Angaben hinsichtlich der Lokalität machen konnte (Säulen; vgl. polizeiliche Einvernahme von H.________ vom 31. Dezember 2017, Z. 25 ff.; polizeiliche Einvernahme von G.________ vom 31. Dezember 2017, Z. 19 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf es auch keiner Member-Karte oder des Aufführens auf einer Gästeliste, um als Stammgast zu gelten. Als solche werden im Allgemeinen Personen bezeichnet, welche sich häufig in einem bestimmten Club aufhalten. Folglich ist es nicht un- glaubwürdig, dass G.________ den Beschwerdeführer als Stammgast bezeichne- te. Schliesslich sei erwähnt, dass der Bruder des Beschwerdeführers, B.________, anlässlich seiner Einvernahme vom 12. April 2018 bestätigte, J.________, zu ken- nen (Z. 123 ff.). Einer eingehenderen Begründung, weshalb J.________ den Be- schwerdeführer und seinen Bruder kannte, bedurfte es daher nicht. Ob J.________ der formelle Geschäftsführer ist oder lediglich faktisch eine leitende Funktion im Club hat, ist unerheblich resp. vermag die Aussagen von G.________ nicht als un- glaubhaft erscheinen lassen. 3.5 Der Beschwerdeführer erachtet die erkennungsdienstliche Erfassung als nicht er- forderlich, weil keine Aussagen von weiteren Auskunftspersonen oder allfälligen Zeugen vorlägen, die ihn identifizieren könnten. Zudem hätten die sichergestellten Waffen bzw. -imitate keine strafrechtliche Relevanz resp. wiesen diese keinen De- liktskonnex auf. Dem ist entgegenzuhalten, dass die erkennungsdienstliche Erfas- sung gemäss Ausführungen in der angefochtenen Verfügung für die Verifizierung der Täterschaft durch die Geschädigten mittels Vorhalt von Fotodossiers beabsich- tigt wird. Es liegen demnach Personen vor, welche den Beschuldigten identifizieren können. Weiter kann nicht die Rede davon sein, dass den anlässlich der Haus- durchsuchung sichergestellten Waffen bzw. -imitaten gemäss derzeit vorliegender Aktenlage keine Deliktsrelevanz zukommt, können doch auch Waffenimitate geeig- net sein, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Dass G.________ und H.________ von einer Schusswaffe sprachen, schliesst nicht aus, dass es sich hierbei um die sichergestellten Waffenimitate gehandelt hat. Der von G.________ und H.________ verwendete Begriff Schusswaffe muss als Oberbegriff verstanden werden. Mittels der erkennungsdienstlichen Erfassung kann geklärt werden, ob der Beschwerdeführer die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Waffen 8 bzw. -imitate auch schon behändigt hat. Die Eignung und Erforderlichkeit der er- kennungsdienstlichen Massnahme ist daher zu bejahen. Mildere Mittel zur Erreichung der vorstehend umschriebenen Ziele sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Video-Aufzeichnungen liegen offensichtlich nicht vor. Welche weiteren anwesenden Personen befragt werden sollten, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer nicht darge- tan. N.________ und J.________, welche gemäss Aussagen von G.________ und H.________ ebenfalls zugegen waren, haben die Aussagen verweigert. Dasselbe gilt für den Beschwerdeführer. Zudem handelt es sich bei Fingerabdrücken um ob- jektive Beweismittel, welchen hohen Beweiswert zukommt, wohingegen Aussagen bloss subjektive Beweismittel darstellen. Was die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne anbelangt, hat der Beschwerde- führer lediglich in pauschaler Weise behauptet, seine privaten Interessen würden die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung der inkriminierten Drohung überwiegen. Die Zumutbarkeit einer Zwangsmassnahme erschliesst sich über eine Abwägung der öffentlichen (Strafverfolgungs-)Interessen gegen die Be- einträchtigungen der individuellen Grundrechten des von der Zwangsmassnahme Betroffenen. Abzuklären ist dabei für jeden Einzelfall, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung der konkret in Frage stehenden Straftat die konkreten individuel- len Interessen des Betroffenen überwiegt. Bei dieser Abwägung sind jeweils auch die konkrete Ausgestaltung der Zwangsmassnahme und ebenso deren Zeitdauer zu berücksichtigen (vgl. WEBER, a.a.O., N. 11 zu Art. 197 StPO). Die Beschwerde- kammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach Aussagen wie «das schöne Leben für euch Türsteher hier in D.________(Ortschaft) ist jetzt vorbei» oder «ich finde euch alle», verbunden mit dem Waffengebaren – sei es mit einer echten Waffe oder einem (nicht erkennba- ren) Waffenimitat – eine erhebliche Drohung darstellen. Bei der erkennungsdienst- lichen Massnahme handelt es sich demgegenüber lediglich um einen leichten Grundrechtseingriff (vgl. BGE 128 II 259 E. 3.3 mit Hinweisen). Angesichts dessen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Drohung die dem Beschwerdeführer durch die erkennungsdienstli- che Erfassung zuzumutende Grundrechtseinschränkung deutlich. 3.6 Die Voraussetzungen von Art. 197 i.V.m. Art. 260 StPO sind erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Er- fassung des Beschwerdeführers ohne WSA zu Beweiszwecken angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Höhe der Verfahrenskosten wurde berücksichtigt, dass die Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers (Verfahrens-Nr. BK 18 162) praktisch identisch ist und daher ein geringfügigerer Aufwand entstand. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt M.________ (mit den Akten) Bern, 13. Juni 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10