Zusammengefasst ist eine tiefgehende berufliche und soziale Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erkennbar. Ernsthafte Gründe, die ihn im Falle einer Freilassung davon abhalten würden, das Land zu verlassen und sich damit dem Strafverfahren zu entziehen, fehlen. Unter diesen Umständen ist auch der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.