Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen würde, wobei nebst der Schwere der zu erwartenden Strafe seine gesamte Lebenssituation zu berücksichtigen ist (BGE 117 Ia 69, E. 4a). Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger. Seine beiden Kinder wohnen in Spanien, wo er sie regelmässig besucht. Zudem reist er des Öfteren nach Hause nach Tschechien, wo auch seine Freundin, die mit ihm in der Schweiz wohnt, ihre Familie hat. Ausser seiner Mutter scheint er hier keine weiteren Angehörigen zu haben.