7. 7.1 Umstritten ist schliesslich das Erfordernis der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, in der Schweiz nebst den beiden Studios auch einen Autohandel zu betreiben. Er habe sich hier eine Existenz aufgebaut und wolle nicht riskieren, diese zu verlieren. 7.2 Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen würde, wobei nebst der Schwere der zu erwartenden Strafe seine gesamte Lebenssituation zu berücksichtigen ist (BGE 117 Ia 69, E. 4a).