Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft befinden sich erst im Anfangsstadium und die Erhebung von zahlreichen Beweisen ist zurzeit noch offen. Es besteht daher eine reale und grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung zu seinen Gunsten auf die Sachverhaltsermittlung einwirken könnte. Demzufolge liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von Kollusionsgefahr vor.