Da diese vorliegend nicht gänzlich ausgeschlossen ist, kann sich die Kollusionsgefahr auch auf diese noch zu erhebenden Beweise beziehen. Die Mutter des Beschwerdeführers betreibt im gleichen Haus ebenfalls ein Bordell und seine Freundin war zusammen mit dem Beschwerdeführer im Fokus der polizeilichen Ermittlungen. Auch hier ist die Gefahr von Kollusionshandlungen folglich mehr als nur theoretischer Natur. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschwerdeführer gemäss Gesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis