Bei der Befragung dieser Frauen geht es nicht um die Situation von vor neun Monaten, sondern darum, zu eruieren, ob es seither zu ähnlichen Vorfällen gekommen ist. Auch der Einwand, die Aussagen von bereits in die Heimat zurückgekehrten Frauen würden kaum verwertbar in das Verfahren eingebracht werden können, ist im Haftprüfungsverfahren unerheblich. Wie bereits dargetan, ist über die Verwertbarkeit von Beweismitteln vom Sachrichter zu befinden. Da diese vorliegend nicht gänzlich ausgeschlossen ist, kann sich die Kollusionsgefahr auch auf diese noch zu erhebenden Beweise beziehen.