Es ist somit gut möglich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung Anstrengungen unternehmen würde, die Frauen einzuschüchtern und sie von einer wahrheitsgetreuen Aussage abzuhalten. Mit dem Einwand, die Aussagen von heute in den fraglichen Räumen angetroffenen Sexarbeiterinnen seien per se nicht geeignet, Aufklärung bezüglich eines Sachverhalts zu geben, der sich neun Monate vor ihrer Einreise in die Schweiz ereignet habe, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Bei der Befragung dieser Frauen geht es nicht um die Situation von vor neun Monaten, sondern darum, zu eruieren, ob es seither zu ähnlichen Vorfällen gekommen ist.