Besonders zu berücksichtigen sind hier allfällige Notsituationen oder Abhängigkeitsverhältnisse dieser Personen, die der Beschuldigte ausnützen könnte. Weiter ist der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21, E. 3.2.1 und 3.4, mit Hinweisen). 6.3 Der Beschwerdeführer hat sich im bisherigen Verfahren gegenüber den Behörden aggressiv und renitent verhalten und sich äusserst respektlos und herablassend über die ihn belastende E.________ geäussert.