Es bestünde die konkrete Gefahr, dass das Untersuchungsergebnis namentlich durch Absprachen mit seiner Mutter und seiner Freundin beeinflusst werden könnte. Schliesslich würden Befragungen mit mehreren ehemaligen Prostituierten, die für den Beschwerdeführer gearbeitet hätten, anstehen. Zu diesen bestehe eine erhebliche Kollusionsgefahr. 6.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, reicht die theoretische Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen nicht aus.