4 die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Kollusionsgefahr in objektiver Hinsicht damit, dass der Beschwerdeführer den Tatvorwurf bestreite. Auch subjektiv sei von einem nicht unerheblichen Kollusionsinteresse auszugehen, da er im Falle einer Verurteilung mit einer länger dauernden Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Es bestünde die konkrete Gefahr, dass das Untersuchungsergebnis namentlich durch Absprachen mit seiner Mutter und seiner Freundin beeinflusst werden könnte.