182 und 195 StGB schuldig gemacht haben könnte. Er stellt sich zwar auf den Standpunkt, unschuldig zu sein, dennoch hat er einzelne Tatbestandselemente teilweise eingestanden. Eine eingehendere Würdigung der Aussagen ist im Haftprüfungsverfahren wie bereits dargelegt nicht erforderlich. Es erscheint vorliegend jedenfalls vertretbar, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und von E.________ von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen sind.