dies sei für die Sicherheit (Einvernahme vom 10. April 2018, S. 10 Z. 399 und S. 11 Z. 410). Die Vorwürfe, er habe die Prostituierten ständig überwacht, sie zu besonderen Praktiken genötigt und sie bedroht, wies der Beschwerdeführer von sich. 5.6 Die Aussagen von E.________, die sich in der Einvernahme des Beschuldigten vom 10. April 2018 in Form von Vorhalten wiederfinden, und seine Kommentare dazu geben genügend Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich nach Art. 182 und 195 StGB schuldig gemacht haben könnte.