3 ten, liegt in der Natur der Sache, da es sich nicht um eine förmliche Einvernahme, sondern um eine erstmalige Anzeige handelte. Auch wenn eine eingehende Prüfung der Verwertbarkeit im Endentscheid zu erfolgen hat, steht zumindest fest, dass diese zum jetzigen Zeitpunkt sicher nicht ausgeschlossen werden kann. Bereits jetzt darauf zu schliessen, dass eine rechtshilfeweise erneute Einvernahme mit E.________ respektive mit anderen Personen, die den Beschwerdeführer womöglich belasten, kaum möglich sein werde, ist Spekulation.