Weiter macht sich gemäss Art. 195 Bst. b und c StGB der Förderung der Prostitution schuldig, wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt respektive wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. 5.5 E.________ erschien am 18. Juni 2017 früh am Morgen von sich aus bei der Polizeiwache in Biel und erhob schwere Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer.