182 Abs. 1 StGB macht sich des Menschenhandels schuldig, wer namentlich zum Zweck der sexuellen Ausbeutung als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Geschützt werden insbesondere Opfer, die durch Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und ins Ausland verbracht werden. Auch die Einwilligung des Opfers lässt in diesen Konstellationen die Strafbarkeit nicht entfallen. Weiter macht sich gemäss Art.